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§ 69 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6910.08.200531.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007
§ 6901.01.200509.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 127/2004
§ 6901.07.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 6901.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 6901.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6901.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse

Paragraph 69, (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag eines Börsemitgliedes, der von mindestens einem weiteren Mitglied unterstützt werden muß, gestatten, daß auch andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Wertpapiere an der Börse gehandelt werden dürfen, wenn dadurch der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr nicht beeinträchtigt werden und der Anlegerschutz nicht verletzt wird. Der Anlegerschutz gilt insbesondere dann als gewahrt, wenn das Publikum erkennen kann, daß die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, die an Emittenten und deren amtlich notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere gestellt werden, nicht gelten und wenn die Druckausstattung der Wertpapierurkunden dem Paragraph 70, entspricht.

  1. Absatz 2,Ausländische Emittenten sind vom Antragsteller nach Tunlichkeit, inländische Emittenten jedenfalls über den beabsichtigten Handel an der Börse zu informieren. Die Zustimmung des Emittenten ist für die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers gemäß Absatz eins, nicht erforderlich, jedoch kann der Exekutivausschuß den Handel untersagen, wenn der Emittent wegen Verletzung seiner Interessen widerspricht.
  2. Absatz 3,Der Antrag sowie die Entscheidung über die Aufnahme des Handels sind durch Aushang im Börsesaal und in einem Anhang zum amtlichen Kursblatt bekanntzumachen. Der Exekutivausschuß entscheidet über die Art der Preisfeststellung, wobei auch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch das antragstellende Mitglied zulässig ist, sofern die festgestellten Preise nicht unter Berücksichtigung der österreichischen und internationalen Marktdaten als mißbräuchliche Abweichung vom wahren Marktwert anzusehen sind. Die Veröffentlichung der Preise hat in einem Anhang zum amtlichen Kursblatt in solcher Form zu erfolgen, daß die Trennung dieses Wertpapierhandels vom amtlichen Handel und vom geregelten Freiverkehr deutlich erkennbar ist.
  3. Absatz 4,Die Börsekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den Handel gemäß Absatz eins, eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034939

Alte Dokumentnummer

N2198910329H