Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse
§ 69. (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag eines Börsemitgliedes, der von mindestens einem weiteren Mitglied unterstützt werden muß, gestatten, daß auch andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Wertpapiere an der Börse gehandelt werden dürfen, wenn dadurch der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr nicht beeinträchtigt werden und der Anlegerschutz nicht verletzt wird. Der Anlegerschutz gilt insbesondere dann als gewahrt, wenn das Publikum erkennen kann, daß die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, die an Emittenten und deren amtlich notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere gestellt werden, nicht gelten und wenn die Druckausstattung der Wertpapierurkunden dem § 70 entspricht.Paragraph 69, (1) Der Exekutivausschuß kann auf Antrag eines Börsemitgliedes, der von mindestens einem weiteren Mitglied unterstützt werden muß, gestatten, daß auch andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Wertpapiere an der Börse gehandelt werden dürfen, wenn dadurch der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr nicht beeinträchtigt werden und der Anlegerschutz nicht verletzt wird. Der Anlegerschutz gilt insbesondere dann als gewahrt, wenn das Publikum erkennen kann, daß die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, die an Emittenten und deren amtlich notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere gestellt werden, nicht gelten und wenn die Druckausstattung der Wertpapierurkunden dem Paragraph 70, entspricht.
(2)Absatz 2,Ausländische Emittenten sind vom Antragsteller nach Tunlichkeit, inländische Emittenten jedenfalls über den beabsichtigten Handel an der Börse zu informieren. Die Zustimmung des Emittenten ist für die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, jedoch kann der Exekutivausschuß den Handel untersagen, wenn der Emittent wegen Verletzung seiner Interessen widerspricht.Ausländische Emittenten sind vom Antragsteller nach Tunlichkeit, inländische Emittenten jedenfalls über den beabsichtigten Handel an der Börse zu informieren. Die Zustimmung des Emittenten ist für die Aufnahme des Handels eines Wertpapiers gemäß Absatz eins, nicht erforderlich, jedoch kann der Exekutivausschuß den Handel untersagen, wenn der Emittent wegen Verletzung seiner Interessen widerspricht.
(3)Absatz 3,Der Antrag sowie die Entscheidung über die Aufnahme des Handels sind durch Aushang im Börsesaal und in einem Anhang zum amtlichen Kursblatt bekanntzumachen. Der Exekutivausschuß entscheidet über die Art der Preisfeststellung, wobei auch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch das antragstellende Mitglied zulässig ist, sofern die festgestellten Preise nicht unter Berücksichtigung der österreichischen und internationalen Marktdaten als mißbräuchliche Abweichung vom wahren Marktwert anzusehen sind. Die Veröffentlichung der Preise hat in einem Anhang zum amtlichen Kursblatt in solcher Form zu erfolgen, daß die Trennung dieses Wertpapierhandels vom amtlichen Handel und vom geregelten Freiverkehr deutlich erkennbar ist.
(4)Absatz 4,Die Börsekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den Handel gemäß Abs. 1 eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.Die Börsekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den Handel gemäß Absatz eins, eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.
Dokumentnummer
NOR12034939
Alte Dokumentnummer
N2198910329H