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§ 69 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6910.08.200531.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007
§ 6901.01.200509.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 127/2004
§ 6901.07.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 6901.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 6901.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6901.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse

Paragraph 69, (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Verkehrsgegenstände dürfen an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen gehandelt werden:

  1. Ziffer eins
    Der beabsichtigte Handel und die Handelsart (Paragraph 56, Absatz eins,) muß von mindestens zwei Börsemitgliedern dem Exekutivausschuß gemeldet werden;
  2. Ziffer 2
    der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden;
  3. Ziffer 3
    die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß dem Paragraph 70, entsprechen;
  4. Ziffer 4
    der Emittent hat nicht bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner durch die Antragsteller nachzuweisenden Verständigung vom geplanten Handel seiner Wertpapiere dem widersprochen;
  5. Ziffer 5
    die Einhaltung des KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, ist durch Vorlage des entsprechenden Prospektes oder die Anführung der allfälligen Ausnahme von der Prospektpflicht bei der Meldung gemäß Ziffer eins, zu bescheinigen;
  6. Ziffer 6
    weder im Prospekt noch in Werbemitteln darf mit einer Zulassung zum Börsehandel geworben werden, noch sonst in einer Weise auf den Handel an der Börse hingewiesen werden, der beim anlagesuchenden Publikum den Anschein erweckt, daß die Wertpapiere einer formellen Zulassung oder Prüfung unterzogen wurden;
  7. Ziffer 7
    unbeschadet der Ziffer 6, hat jede Werbung den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im amtlichen Handel notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Wertpapiere gestellt werden, im sonstigen Wertpapierhandel nicht gelten. Wird außer mit dem Prospekt durch keine anderen Werbemittel geworben, so ist der Prospekt mit diesem Hinweis zu versehen oder zu ergänzen.
  1. Absatz 2,Wird der Handel nicht innerhalb von vier Wochen ab der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, untersagt, so darf der Handel im Börsesaal aufgenommen werden; diese Frist verlängert sich entsprechend, wenn die dem Emittenten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zustehende Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Meldungen über einen beabsichtigten Handel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind unter Hinweis auf die vorstehenden Fristen durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Absatz 3, kundzumachen. Der Exekutivausschuß hat den Handel unverzüglich zu untersagen, wenn ihm bekannt wird, daß die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Der Untersagungsbeschluß ist unverzüglich durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Absatz 3, kundzumachen.
  2. Absatz 3,Die Preise im sonstigen Wertpapierhandel dürfen nur getrennt vom amtlichen Kursblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann entweder durch gemeinschaftliche Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes durch die Teilnehmer am sonstigen Wertpapierhandel erfolgen oder durch die Börsekammer mit deren Zustimmung gegen angemessenes Entgelt. Bei der Veröffentlichung ist Absatz eins, Ziffer 6 und 7 anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Börsekammer ist außer dem Fall des Absatz 3, weiters berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den sonstigen Wertpapierhandel eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036804

Alte Dokumentnummer

N2199329342J