(4)Absatz 4,Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege der als Zahlstelle fungierenden Bank zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Absatz 3, ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege der als Zahlstelle fungierenden Bank zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.