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§ 76 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 09.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7631.12.201102.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 7601.11.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 7601.01.199809.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005
§ 7601.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 7601.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Befreiungen von der Prospektpflicht

Paragraph 76, (1) Das Börseunternehmen kann von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des Emittenten wesentlichen Umständen getäuscht wird oder wenn
  3. Ziffer 3
    die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet wird.
  1. Absatz 2,Von der Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von Aktien deren Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als 10 vH des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent
    1. Ziffer eins
      die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht und
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind, gemäß den Paragraphen 78 und 79 veröffentlicht werden.
  2. Absatz 3,Das Börseunternehmen kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des Prospektes gemäß Paragraph 74, entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit allen seit der Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege des Kreditinstitutes, das für den Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Absatz 3, ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, daß der Emittent noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege des als Zahlstelle fungierenden Kreditinstitutes zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Schlagworte

Vermögenslage, Jahresbericht, Bank

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040386

Alte Dokumentnummer

N2199850730L