Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
Konzernbericht
§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Der Exekutivausschuß kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen. Paragraph 89, Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Der Exekutivausschuß kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen.
Dokumentnummer
NOR12034959
Alte Dokumentnummer
N2198910349H