Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
25.04.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007
Text
Konzernbericht
§ 89. Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Das Börseunternehmen kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen. Paragraph 89, Veröffentlicht eine Aktiengesellschaft einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie ihren Zwischenbericht in konsolidierter Form zu veröffentlichen. Das Börseunternehmen kann jedoch für den Fall, daß die jeweils nicht veröffentlichte Form wichtige zusätzliche Angaben enthält, deren Veröffentlichung teilweise oder zur Gänze verlangen.
Dokumentnummer
NOR12040396
Alte Dokumentnummer
N2199850740L