Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Erbhöfe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen jedoch nicht dazu.Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Absatz eins, sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen jedoch nicht dazu.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Dokumentnummer
NOR12034986
alte Dokumentnummer
N2198910392J