Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Erbhöfe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Absatz eins, sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214146