Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (Paragraph 42, ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (Paragraphen 2 und 3) gewesen ist.
(2)Absatz 2,Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wennBei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 9 anzuwenden, wenn
der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs (Abs. 1) den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs (Absatz eins,) den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173207