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§ 1

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 101.01.199031.12.2016 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (Paragraph 42, ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (Paragraphen 2 und 3) gewesen ist.
  2. Absatz 2,Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 9 anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs (Absatz eins,) den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40173207