Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die mündliche Verhandlung gelten die §§ 239 und 242 AußStrG.Für die mündliche Verhandlung gelten die Paragraphen 239 und 242 AußStrG.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Kranken, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.
(3)Absatz 3,Der § 21 gilt entsprechend.Der Paragraph 21, gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035203
alte Dokumentnummer
N2199011290J