Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. § 140 Abs. 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. Paragraph 140, Absatz 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 41, BGBl. I Nr. 147/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,)
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40245861