Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Aufhebung der Unterbringung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn eine der im § 28 Abs. 1 genannten Personen dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn eine der im Paragraph 28, Absatz eins, genannten Personen dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
(2)Absatz 2,Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12035209
alte Dokumentnummer
N2199011296J