Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
6. Abschnitt
Aufhebung der Unterbringung
Aufhebung der Unterbringung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
(2)Absatz 2,Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40245867