Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwachsenenschutzvereinsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1990Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß Paragraph 281, Absatz 2, ABGB oder Patientenanwälte gemäß Paragraph 13, UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2)Absatz 2,Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3)Absatz 3,In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12035226
alte Dokumentnummer
N2199011314J