Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwachsenenschutzvereinsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.Die Eignung eines Vereins, gemäß Paragraph 279, Absatz 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2)Absatz 2,Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3)Absatz 3,In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40079160