Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden.Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12035250
alte Dokumentnummer
N2199011542H