Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, 5 a und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224113