Rechtstracker.at

§ 16 MuSchG

Fassungen
01.01.1991 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute27.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 1601.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 497/1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 81/2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Paragraph 16, (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Neuheit (Paragraph 2,), hinsichtlich Doppelschutzes (Paragraph 3,) sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht.

  1. Absatz 2,Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
  2. Absatz 3,Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (Paragraph 17,) und Registrierung (Paragraph 18,) zu verfügen.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035462

Alte Dokumentnummer

N2199013057J