Rechtstracker.at

§ 16 MuSchG

Fassungen
ab 27.08.2003 — BGBl. I Nr. 81/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute27.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 81/2003
§ 1601.01.199126.08.2003 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

27.08.2003BGBl. I Nr. 81/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.
  2. Absatz 2,Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
  3. Absatz 3,Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (Paragraph 17,) und Registrierung (Paragraph 18,) zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044452