Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
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26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem
Obersten Patent- und Markensenat
§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 24), Aberkennung (§ 25) und Feststellung (§ 39) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen (§ 23) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.Paragraph 29, (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 5, Absatz 5,), Nennung als Schöpfer (Paragraph 8, Absatz 4,), Nichtigerklärung (Paragraph 24,), Aberkennung (Paragraph 25,) und Feststellung (Paragraph 39,) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen (Paragraph 23,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.
(2)Absatz 2,Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen In sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Absatz eins, genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen In sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112, Absatz 2 bis 114 a, 116 Absatz 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.