Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent- und Markensenat
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 23), Aberkennung und Übertragung (§ 25) und Feststellung (§ 39) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 5, Absatz 5,), Nennung als Schöpfer (Paragraph 8, Absatz 4,), Nichtigerklärung (Paragraph 23,), Aberkennung und Übertragung (Paragraph 25,) und Feststellung (Paragraph 39,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.
(2)Absatz 2,Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Absatz eins, genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112, Absatz 2 bis 114 a, 115 Absatz 2, 116, Absatz 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.
(3)Absatz 3,Bringt der Musterinhaber bei einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Musters (§ 23) innerhalb der ihm gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Muster nichtig zu erklären.Bringt der Musterinhaber bei einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Musters (Paragraph 23,) innerhalb der ihm gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Muster nichtig zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40044464