Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Benachrichtigungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist, zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR12035648
alte Dokumentnummer
N2199113878J