Rechtstracker.at

§ 22 FBG

Fassungen
01.01.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2201.01.202030.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2201.06.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 60/2017
§ 2201.01.201131.05.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2201.01.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 2208.10.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 2201.01.199807.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 127/1997
§ 2201.07.199631.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 10/1997
§ 2201.01.199130.06.1996 BGBl. Nr. 10/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Benachrichtigungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,
      1. Litera a
        von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
      2. Litera b
        von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,
      1. Litera a
        von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
      2. Litera b
        von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;
      3. Litera c
        von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
  3. Absatz 2 a,Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.
  4. Absatz 3,Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40220731