Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
§ 10. Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit: Paragraph 10, Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe;
die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10
III. römisch drei.
der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, außer
die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder als Rechtsmittelwerberin auftritt;
der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei
Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;
der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Justizverwaltungsgebühr, Monopolbetrieb,
Firmenbuchauszug
Dokumentnummer
NOR12035835
Alte Dokumentnummer
N2199117783J