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Art. 1 § 4 GGG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 694/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4 heute19.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 37/2024
Art. 1 § 401.05.202218.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
Art. 1 § 401.06.201830.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
Art. 1 § 401.01.201531.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 19/2015
Art. 1 § 403.09.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
Art. 1 § 401.01.201302.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2013
Art. 1 § 401.01.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
Art. 1 § 401.07.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
Art. 1 § 401.01.200430.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2003
Art. 1 § 401.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
Art. 1 § 401.01.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 1 § 401.06.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 1 § 401.01.200031.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 1 § 427.08.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 682/1994
Art. 1 § 401.07.199426.08.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 1 § 401.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 1 § 401.01.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 694/1991
Art. 1 § 401.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 10/1991
Art. 1 § 401.08.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 343/1989
Art. 1 § 401.01.198831.07.1989 BGBl. Nr. 646/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 694/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch zwei. Art der Gebührenentrichtung

Paragraph 4, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, d, e, h,, Ziffer 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

  1. Absatz 2,Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch
    1. Ziffer eins
      durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen; in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Absatz 3,) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich;
    2. Ziffer 2
      durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn
      1. Litera a
        die kontoführende Stelle (Bank, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und
      2. Litera b
        die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.
  2. Absatz 3,Als Beleg dient
    1. Litera a
      der von einem Postamt oder einer Bank bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder
    2. Litera b
      eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
  3. Absatz 4,Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung (Absatz 2, Ziffer 2,) zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
  5. Absatz 6,Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 Litera c, (Grundbuchsauszüge), Litera d, (Abschriftgebühr), 10 römisch drei (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Ziffer 3, (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten.
  6. Absatz 7,Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.

Anmerkung

1. Zu den Gerichtskostenmarken siehe § 5 und die GkMV 1985, BGBl.
Nr. 535/1984.
2. Zu den Freistempelabdrucken siehe § 5 und die V BGBl. Nr. 315/1968
(siehe auch Art. VI Z 3).
3. Berufsmäßige Parteienvertreter im Sinn des Abs. 2 sind
Rechtsanwälte und Notare.

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 694/1991

Schlagworte

Postscheckkonto, Abbuchungsverfahren, Auskunft

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035846

Alte Dokumentnummer

N2199118483J