Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Vermittlungsverbot
§ 21.Paragraph 21,
Unzulässig ist die Vermittlung
von entwicklungsfähigen Zellen,
von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,
von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR12036068
Alte Dokumentnummer
N2199220669J