Rechtstracker.at

§ 21 FMedG

Fassungen
ab 24.02.2015 — BGBl. I Nr. 35/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 2101.07.199223.02.2015 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. I Nr. 35/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Statistik

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahres der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Absatz 2, genannten, nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Für die Auswertung gemäß Absatz eins, sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Methoden (einschließlich Überlassung von Samen und Eizellen) und nach Alter, Anzahl der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften sowie Anzahl und Art der Geburten,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 und
    4. Ziffer 4
      Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.
  3. Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Absatz eins und die im Genanalyseregister gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, GTG verzeichneten Einrichtungen, welche PID durchführen samt den in Paragraph 79, Absatz 2, GTG genannten Angaben und Untersuchungen sowie alle im Gentechnikbuch enthaltenen spezifische Informationen zur PID im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen und auf der Homepage der Gesundheit Österreich GmbH zu veröffentlichen.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168507