Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer
ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,seinen Samen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 13, Absatz 2, zur Verfügung stellt,
Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oderSamen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen Paragraph 9, verwendet, untersucht oder behandelt oder
Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 21, vermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Dokumentnummer
NOR12036069
alte Dokumentnummer
N2199220670J