Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer
ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,seinen Samen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 13, Absatz 2, zur Verfügung stellt,
Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oderSamen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen Paragraph 9, verwendet, untersucht oder behandelt oder
Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 21, vermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40021424