Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1992Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. Das Inverkehrbringen von Tropenholz und Tropenholzprodukten sowie Produkten, die Tropenholz beinhalten, muß in folgender Form gekennzeichnet sein: Die Kennzeichnung hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund die Aufschrift (in schwarz) aus Tropenholz bzw. beinhaltet Tropenholz. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form näher zu bestimmen. Paragraph 2, Das Inverkehrbringen von Tropenholz und Tropenholzprodukten sowie Produkten, die Tropenholz beinhalten, muß in folgender Form gekennzeichnet sein: Die Kennzeichnung hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund die Aufschrift (in schwarz) aus Tropenholz bzw. beinhaltet Tropenholz. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form näher zu bestimmen.
Anmerkung
Siehe die V BGBl. Nr. 539/1992.
Dokumentnummer
NOR12036079
Alte Dokumentnummer
N2199221003J