Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Gütezeichen
§ 2.Paragraph 2,
Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung”. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40029212