Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1992Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Gütezeichen
§ 4. (1) Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung''. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.Paragraph 4, (1) Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung''. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Inverkehrbringens im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des § 2 (Anm.: richtig: § 3).Hinsichtlich des Inverkehrbringens im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Anmerkung, richtig: Paragraph 3,).
Dokumentnummer
NOR12036081
Alte Dokumentnummer
N2199221005J