Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.04.2002 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 59/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.04.200225.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 401.04.199312.04.2002 § → § BGBl. Nr. 228/1993
§ 401.09.199231.03.1993 BGBl. Nr. 309/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.04.2002BGBl. I Nr. 59/2002

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Beirat

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens sowie der internationalen Umweltpolitik zum Schutz der Wälder vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. Ziffer 7
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Landarbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Ziffer 8
      drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Ziffer 8, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Ziffer 9, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz eins, üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Schlagworte

Naturschutz, Wirtschaftskammer Österreich

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR40029214