Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
01.03.1992 bis 15.09.2010 — BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute16.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 85/2010
Art. 1001.03.199215.09.2010 BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 406/1992

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010danach: BGBl. III Nr. 85/2010

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 10

Ziffer eins Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter oder der Verdächtige aufgefunden wird, ist in Fällen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall unverzüglich ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Ziffer 2 Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 3 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, für das Verfahren vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036114

Alte Dokumentnummer

N2199221401J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A10/NOR12036114