Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 16.09.2010 — BGBl. III Nr. 85/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute16.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 85/2010
Art. 1001.03.199215.09.2010 BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.09.2010BGBl. III Nr. 85/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 10

Ziffer eins Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter oder der Verdächtige aufgefunden wird, ist in Fällen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall unverzüglich ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

  1. Absatz 2,Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121837

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A10/NOR40121837