Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben.Patentanwaltsanwärter müssen die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben.
(2)Absatz 2,Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Absatz eins,) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3)Absatz 3,Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5)Absatz 5,Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. i verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofernPatentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera i, verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;
ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die Paragraphen 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12036261
Alte Dokumentnummer
N2199225491J