Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.Patentanwaltsanwärter müssen die im Paragraph 2, Litera a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Absatz eins,) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3)Absatz 3,Der Patentanwalt ist verpflichtet, von jedem Austritt eines Anwärters sowie von jeder länger als sechs Wochen dauernden ununterbrochenen Verhinderung eines Anwärters die Anzeige an die Patentanwaltskammer zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5)Absatz 5,Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.(6) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255659