Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten eine Recherchengebühr (§ 21) in Höhe von 400 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.Paragraph 18, (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten eine Recherchengebühr (Paragraph 21,) in Höhe von 400 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.
(2)Absatz 2,Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2 000 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1).Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2 000 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 4,) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen (Paragraph 70, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
(4)Absatz 4,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, in der jeweils geltenden Fassung ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 200 S zu zahlen.Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 200 S zu zahlen.
Anmerkung
1. Zur Höhe des Druckkostenbeitrages siehe § 19 Patent- und
Markenverordnung, BGBl. Nr. 98/1985.
2. Zur Höhe der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr
siehe Art. 8 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973.
3. Zu Abs. 3: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977
Dokumentnummer
NOR12036271
alte Dokumentnummer
N2199225501J