Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1994 bis 12.04.1999 — BGBl. Nr. 773/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1823.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1813.04.199922.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1801.01.199412.04.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 1801.11.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 1801.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 773/1992

Außerkrafttretensdatum

12.04.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 18, (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten eine Recherchengebühr (Paragraph 21,) in Höhe von 400 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.

  1. Absatz 2,Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2 000 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 4,) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen (Paragraph 70, Absatz eins,).
  2. Absatz 3,Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
  3. Absatz 4,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 200 S zu zahlen.

Anmerkung

1. Zur Höhe des Druckkostenbeitrages siehe § 19 Patent- und
Markenverordnung, BGBl. Nr. 98/1985.
2. Zur Höhe der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr
siehe Art. 8 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973.
3. Zu Abs. 3: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036271

alte Dokumentnummer

N2199225501J