Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1823.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1813.04.199922.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1801.01.199412.04.1999 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 1801.11.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 1801.01.198831.10.1992 BGBl. Nr. 653/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 18, (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 950 S, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (Paragraph 21,) in Höhe von 400 S, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.

  1. Absatz 2,Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 2 000 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 5,) zu zahlen (Paragraph 72, Absatz eins,).
  2. Absatz 3,Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
  3. Absatz 4,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 1 200 S zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.

Anmerkung

1. Zur Höhe der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr
siehe Art. 8 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973.
2. Zu Abs. 3: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041068

Alte Dokumentnummer

N2199960902L