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§ 164 StGB

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 527/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 164 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 16401.01.200531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 16401.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 16401.10.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 527/1993
§ 16401.03.198830.09.1993 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 527/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 130/2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Hehlerei

Paragraph 164, (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
  2. Absatz 3,Wer eine Sache im Wert von mehr als 25 000 S verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Wer eine Sache im Wert von mehr als 500 000 S verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993.

Schlagworte

Pfandleiher, Gewerbsmäßigkeit, Sachhehlerei, Wissentlichkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12036316

alte Dokumentnummer

N2199312834A