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§ 164 StGB

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 130/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 164 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 16401.01.200531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 16401.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 16401.10.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 527/1993
§ 16401.03.198830.09.1993 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 130/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 136/2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Hehlerei

Paragraph 164, (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
  2. Absatz 3,Wer eine Sache im Wert von mehr als 2 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Wer eine Sache im Wert von mehr als 40 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Pfandleiher, Gewerbsmäßigkeit, Sachhehlerei, Wissentlichkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023128