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§ 42d KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 693/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42d01.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 42d01.01.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1999
§ 42d01.11.199331.12.1999 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 d

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 693/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 126/1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 42 d, (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (Paragraph 112,) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 3,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

  1. Absatz 2,Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
    2. Ziffer 2
      Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
    3. Ziffer 3
      die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036350

Alte Dokumentnummer

N2199313027A