Rechtstracker.at

§ 42d KartG 1988

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42d01.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 42d01.01.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1999
§ 42d01.11.199331.12.1999 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 42 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 3,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
    2. Ziffer 2
      Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
    3. Ziffer 3
      die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029521