Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42dParagraph 42 d
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Verordnungsermächtigung
§ 42d.Paragraph 42 d,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 3,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40029521