Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Gebühren für Umsatzgeschäfte.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
für Einlagen und Abhebungen von wenigstens 400 S bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. des erlegten oder des abgehobenen Betrages;
für An- und Verkäufe von Wertpapieren 1 v. T. des Kurswertes; haben die betreffenden Wertpapiere keinen Kurswert, so ist der tatsächliche Kauf- oder Verkaufspreis zugrunde zu legen;
für Wertpapiererläge bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. vom Nennwert; keine Gebühr ist zu entrichten, wenn die Wertpapiere zur Fortsetzung der gerichtlichen Verwahrung von der Verwahrungsabteilung in die Verwahrung eines Kreditinstitutes oder des Postsparkassenamtes übergeben werden oder die Übergabe sich als Ausfolgung an die Partei darstellt;
für Geltendmachung, An- und Verkäufe von Bezugsrechten 1 v. T. der zu beziehenden oder zu leistenden Werte;
für Sperre und Freischreibung von Wertpapieren 1 v. T. des Nennwertes;
für Umsetzung von Pfandscheinen 1 v. T. des Wertes nach § 2 Abs. 1 Z. 4;für Umsetzung von Pfandscheinen 1 v. T. des Wertes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,;
für Einlösung (Rückkauf) von Versicherungspolizzen 1 v. T. des Versicherungs(Rückkaufs)betrages;
für An- und Verkäufe von Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen 1 v. T. des Kauf- oder Verkaufspreises.
(2)Absatz 2,Bei gleichzeitigen An- und Verkäufen ist jedes dieser Geschäfte gesondert in Anschlag zu bringen.
(3)Absatz 3,Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, und die Gebührenberechnung gelten § 2 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 sinngemäß.Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, und die Gebührenberechnung gelten Paragraph 2, Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Einlösung im Inland zahlbarer Wertpapiere, für die Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, für die Behebung von Erneuerungsscheinen, für den Umtausch von Wertpapieren bei Konvertierungen und von Interimsscheinen gegen endgültige Stücke, sowie für alle sonstigen, nicht im Abs. 1 angeführten Umsatzgeschäfte sind keine Gebühren zu entrichten; allfällige Barauslagen sind zu vergüten.Für die Einlösung im Inland zahlbarer Wertpapiere, für die Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, für die Behebung von Erneuerungsscheinen, für den Umtausch von Wertpapieren bei Konvertierungen und von Interimsscheinen gegen endgültige Stücke, sowie für alle sonstigen, nicht im Absatz eins, angeführten Umsatzgeschäfte sind keine Gebühren zu entrichten; allfällige Barauslagen sind zu vergüten.
Anmerkung
An die Stelle des Österreichischen Postsparkassenamtes ist die Österreichische Postsparkasse getreten (Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969).
Schlagworte
Kaufpreis, Versicherungsbetrag, Rückkaufsbertag, Zinsanteilschein
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12036402
Alte Dokumentnummer
N2199313225A