Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.07.1962 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 501.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 501.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 518.07.196231.12.1986 BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.07.1962BGBl. Nr. 182/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 325/1986

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Gebühren für Umsatzgeschäfte.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
    1. Litera a
      für Einlagen und Abhebungen von wenigstens 400 S bei Kreditunternehmungen oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. des erlegten oder des abgehobenen Betrages;
    2. Litera b
      für An- und Verkäufe von Wertpapieren 1 v. T. des Kurswertes; haben die betreffenden Wertpapiere keinen Kurswert, so ist der tatsächliche Kauf- oder Verkaufspreis zugrunde zu legen;
    3. Litera c
      für Wertpapiererläge bei Kreditunternehmungen oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. vom Nennwert; keine Gebühr ist zu entrichten, wenn die Wertpapiere zur Fortsetzung der gerichtlichen Verwahrung von der Verwahrungsabteilung in die Verwahrung einer Kreditunternehmung oder des Postsparkassenamtes übergeben werden oder die Übergabe sich als Ausfolgung an die Partei darstellt;
    4. Litera d
      für Geltendmachung, An- und Verkäufe von Bezugsrechten 1 v. T. der zu beziehenden oder zu leistenden Werte;
    5. Litera e
      für Sperre und Freischreibung von Wertpapieren 1 v. T. des Nennwertes;
    6. Litera f
      für Umsetzung von Pfandscheinen 1 v. T. des Wertes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,;
    7. Litera g
      für Einlösung (Rückkauf) von Versicherungspolizzen 1 v. T. des Versicherungs(Rückkaufs)betrages;
    8. Litera h
      für An- und Verkäufe von Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen 1 v. T. des Kauf- oder Verkaufspreises.
  2. Absatz 2,Bei gleichzeitigen An- und Verkäufen ist jedes dieser Geschäfte gesondert in Anschlag zu bringen.
  3. Absatz 3,Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, und die Gebührenberechnung gelten Paragraph 2, Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Einlösung im Inland zahlbarer Wertpapiere, für die Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, für die Behebung von Erneuerungsscheinen, für den Umtausch von Wertpapieren bei Konvertierungen und von Interimsscheinen gegen endgültige Stücke, sowie für alle sonstigen, nicht im Absatz eins, angeführten Umsatzgeschäfte sind keine Gebühren zu entrichten; allfällige Barauslagen sind zu vergüten.

Anmerkung

An die Stelle des Österreichischen Postsparkassenamtes ist die Österreichische Postsparkasse getreten (Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969).

Schlagworte

Kaufpreis, Versicherungsbetrag, Rückkaufsbertag, Zinsanteilschein

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40255649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/182/P5/NOR40255649