Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 891/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 333/1995Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z 1 genannte Personen, die kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sieandere als in der Ziffer eins, genannte Personen, die kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem und wann sie ein bestimmtes kosmetisches Mittel erworben haben,
kosmetische Mittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben.
Anmerkung
Sanktion: Verwaltungsstrafe nach § 33 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12036523
Alte Dokumentnummer
N2199319769L