Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 891/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Kosmetische Mittel, deren Angaben § 4 Abs. 1 Z 5a oder § 4 Abs. 4 dritter Satz nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 11. März 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2005, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.Kosmetische Mittel, deren Angaben Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 a, oder Paragraph 4, Absatz 4, dritter Satz nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 11. März 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2005,, geltenden Fassung gekennzeichnet sind. (3)Absatz 3,Kosmetische Mittel, deren Angaben § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a oder § 4 Abs. 5 nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 1. Februar 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2005, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.Kosmetische Mittel, deren Angaben Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder Paragraph 4, Absatz 5, nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 1. Februar 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2005,, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
NOR40061979