Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1993Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Abschnitt 2
RECHTSWAHL
Freie Rechtswahl
§ 5.Paragraph 5,
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn
das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
in der Nicht-Lebensversicherung
der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
er sich auf ein unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführtes Transport- oder Transporthaftpflichtrisiko bezieht.er sich auf ein unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführtes Transport- oder Transporthaftpflichtrisiko bezieht.
Schlagworte
Transportrisiko
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036571
Alte Dokumentnummer
N2199325969J