Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199416.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009
§ 501.01.199430.06.1994 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 89/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Abschnitt 2

RECHTSWAHL

Freie Rechtswahl

Paragraph 5,

Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn

  1. Ziffer eins
    das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
  2. Ziffer 2
    in der Nicht-Lebensversicherung
    1. Litera a
      der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
    2. Litera b
      der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
    3. Litera c
      er sich auf ein unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführtes Transport- oder Transporthaftpflichtrisiko bezieht.

Schlagworte

Transportrisiko

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036571

Alte Dokumentnummer

N2199325969J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/89/P5/NOR12036571