Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Abschnitt 2
RECHTSWAHL
Freie Rechtswahl
§ 5.Paragraph 5,
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn
das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
in der Nicht-Lebensversicherung
der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
er sich auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.
Schlagworte
Transportrisiko
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12037309
Alte Dokumentnummer
N2199413368A