Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1994 bis 16.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199416.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009
§ 501.01.199430.06.1994 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Abschnitt 2

RECHTSWAHL

Freie Rechtswahl

Paragraph 5,

Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn

  1. Ziffer eins
    das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
  2. Ziffer 2
    in der Nicht-Lebensversicherung
    1. Litera a
      der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
    2. Litera b
      der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
    3. Litera c
      er sich auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.

Schlagworte

Transportrisiko

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12037309

Alte Dokumentnummer

N2199413368A