Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1993Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
Anspruchvoraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wennEntschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem Paragraph 6, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
(3)Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4)Absatz 4,Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Absatz eins, Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036583
Alte Dokumentnummer
N2199326017J