Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 94/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
§ 201.01.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/1997
§ 212.04.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1995
§ 201.09.199411.04.1995 § → § BGBl. Nr. 651/1994
§ 201.01.199431.08.1994 § → § BGBl. Nr. 94/1993
§ 223.06.197731.12.1993 BGBl. Nr. 322/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 94/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 651/1994

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Anspruchvoraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
    2. Ziffer 2
      nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder
    3. Ziffer 3
      das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem Paragraph 6, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
  3. Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Absatz eins, Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12036583

Alte Dokumentnummer

N2199326017J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/322/P2/NOR12036583